Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Makler weist darauf
hin, daß die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom
Verkäufer bzw. von
einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm,
dem Makler, auf
ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind.
Folglich kann der Makler keine
Haftung für die Richtigkeit übernehmen.
Das
Angebot ist
freibleibend - Zwischenverkauf ist vorbehalten.
Der
Makler darf sowohl
für den Käufer als auch für den
Verkäufer tätig werden.
Sämtliche
Informationen
einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind
ausschließlich für den
Kunden bestimmt.
Diesem ist es untersagt,
die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche
Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muß, an
Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und
schließt der Dritte oder
andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information
weitergegeben
hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die
im
Schadenfall entgangene Provision zu entrichten. Das gilt auch im Fall,
dass der
Verkäufer im Normalfall die Provision zahlt.
Ist dem
Empfänger das
durch uns nachgewiesene Verkaufsobjekt bereits bekannt, hat er uns dies
unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.
Eine
Provision ist bei
Vertragsabschluß fällig und vom Verkäufer zu zahlen, wenn nichts
anderes vereinbart wurde.
Unser
Provisionsanspruch
entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder durch unsere
Vermittlung ein
Vertrag zustande kommt.
Darauf
gründet sich auch
die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn
und
gegebenenfalls auch zu welchen Bedingungen ein Vertrag über
ein von uns
vermitteltes Objekt zustande kommt.
Weitere
oder andere
Immobiliengeschäfte zwischen den durch uns
zusammengeführten oder
nachgewiesenen Parteien sind ebenfalls provisionspflichtig.
Die
Höhe der
Maklerprovision beträgt bei Kauf oder sonstigem Erwerbsvertrag
sowie für einen
Erwerb in einer Zwangsversteigerung betreffend unbebaute und bebaute
Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte:
5% des
Gesamtkaufpreises,
bei
Vermietung und
Verpachtung: zwei Monatsnettokaltmieten,
bei Kurzzeitvermietung mit Laufzeit
bis 24 Monate 8,5% des vereinbarten Nettomietzins,
bei
Gewerbevermietung: 3
Monatsnettokaltmieten,
bei
grundbuchlich
gesichertem Vorkaufsrecht, berechnet vom Wert des Objektes,
zusätzlich zur
normalen Provision: 3%,
bei
Erbpachtverträgen:
eine Jahreserbpacht.
Der
Provisionsanspruch
entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die
vom
Angebot abweichen bzw. vertragliche Erweiterungen und
Ergänzungen hinzukommen.
Dies gilt insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren.
Der
Anspruch auf
Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund
eines
Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst
oder aus anderen in seiner
Person liegenden Gründen rückgängig gemacht
wird.
Wird der Vertrag
erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den
Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
Die
Verjährungsfrist für
alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler
beträgt 3 Jahre. Sie
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung
auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen
Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu
einer kürzeren Verjährung
führen, gelten diese.
Als Gerichtsstand ist der Firmensitz des Maklers
vereinbart.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen
unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon nicht
berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch
gültige zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Besimmungen entsprechen bzw. am
nächsten
kommen. |
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