Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)                      

Der Makler weist darauf hin, daß die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Folglich kann der Makler keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen.

Das Angebot ist freibleibend - Zwischenverkauf ist vorbehalten.

Der Makler darf sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden.

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt.
Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muß, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die im Schadenfall entgangene Provision zu entrichten. Das gilt auch im Fall, dass der Verkäufer im Normalfall die Provision zahlt.

Ist dem Empfänger das durch uns nachgewiesene Verkaufsobjekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.

Eine Provision ist bei Vertragsabschluß fällig und vom Verkäufer  zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder durch unsere Vermittlung ein Vertrag zustande kommt.
Darauf gründet sich auch die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls auch zu welchen Bedingungen ein Vertrag über ein von uns vermitteltes Objekt zustande kommt. 

Weitere oder andere Immobiliengeschäfte zwischen den durch uns zusammengeführten oder nachgewiesenen Parteien sind ebenfalls provisionspflichtig.

Die Höhe der Maklerprovision beträgt bei Kauf oder sonstigem Erwerbsvertrag sowie für einen Erwerb in einer Zwangsversteigerung betreffend unbebaute und bebaute Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte:
5% des Gesamtkaufpreises, 
bei Vermietung und Verpachtung: zwei Monatsnettokaltmieten, 
bei Kurzzeitvermietung  mit Laufzeit bis 24  Monate 8,5% des vereinbarten Nettomietzins,
bei Gewerbevermietung: 3 Monatsnettokaltmieten,
bei grundbuchlich gesichertem Vorkaufsrecht, berechnet vom Wert des Objektes, zusätzlich zur normalen Provision: 3%,
bei Erbpachtverträgen: eine Jahreserbpacht.

Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen bzw. vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen hinzukommen. Dies gilt insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren.

Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht wird.  
Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.


Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

Als Gerichtsstand ist der Firmensitz des Maklers vereinbart.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Besimmungen entsprechen bzw. am nächsten kommen.

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